FAQ Frequently Asked Questions Oldtimer Zulassung Neuregelung ab 01.03.2007
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Neuregelung für Oldtimer-Zulassungen ab 01.03.2007
Der Begriff des Oldtimers wurde neu definiert. Demnach muss ein Fahrzeug für die Einstufung als Oldtimer zukünftig mindestens 30 Jahre alt sein und es muss eine Begutachtung erfolgen. Die bisherige Regelung der sog. 49. Ausnahmeverordnung, wonach für ein rotes Oldtimerkennzeichen (sog. 07er Kennzeichen) eine Altersgrenze von 20 Jahren galt, wurde aufgehoben.
Ab dem 01.03.07 werden sowohl Historische Kennzeichen (Zusatz "H" hinter dem Kennzeichen) als auch rote Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen) nur noch für Fahrzeuge ausgegeben, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind und für die ein Gutachten nach § 23 StVZO einer anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA u.a.) vorgelegt wird.
Für bereits nach altem Recht zugeteilte 07er-Kennzeichen gilt ein umfassender Bestandsschutz. Dies gilt auch bei Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk oder Erwerb eines Fahrzeuges dem in einem anderen Zulassungsbezirk bereits ein 07er-Kennzeichen zugeteilt war.
H-Kennzeichen
Das H-Kennzeichen ist wesentlich unproblematischer, denn es ist nach der Erteilung an keinerlei besondere Auflagen gebunden, man darf es also verwenden, wie ein "normales" Kennzeichen auch.
Hier die Aussage des TÜV Süddeutschland dazu:
- Der Nutzen
Das Oldtimer-Kennzeichen (mit einem H=historisch als Schlussbuchstabe) ist das ganze Jahr über gültig. Sie können den Wagen „ganz normal“ gebrauchen. Kombinieren mit Saisonkennzeichen? Das geht nicht. Eine Hauptuntersuchung wird wie üblich fällig – für Auto und Motorrad in der Regel also alle zwei Jahre. Der Jahres-Steuersatz beträgt pauschal nur 46,02 Euro für Motorräder und 191,73 Euro für Pkw oder Lkw. Um Steuern zu sparen, können Sie das Kraftfahrzeug vorübergehend stillegen. - Die Kriterien
Mindestens 30 Jahre muss das Fahrzeug auf dem Buckel haben, damit es das Oldtimer-Kennzeichen bekommt – zudem muss es der „Pflege des kfz-technischen Kulturguts“ dienen. Es besteht Zulassungspflicht (§18 StVZO). Es muss eine gültige Betriebserlaubnis vorliegen (§20/21/21c StVZO). Bevor Sie mit dem Oldtimer auf die Straße können, muss er noch von einem amtlich anerkannten Sachverständigen auf Originalität begutachtet werden (§21c StvZO). Dafür haben die TÜV-Experten einen bundesweit einheitlichen Richtlinienkatalog erarbeitet. Eine Hauptuntersuchung wird mit dem Oldtimerkennzeichen alle zwei Jahre fällig. - Die Unterlagen
Zur Zulassungsstelle nehmen Sie folgende Unterlagen mit: Personalausweis oder Reisepass, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Versicherungsdoppelkarte, Kennzeichenschilder. Falls der Platz für ein reguläres Schild nicht ausreicht, kann eventuell ein „Leichtkraftrad-Kennzeichen“ zugeteilt werden. Evtl. eine Vollmacht für Beauftragte und Ausweis des „Auftraggebers“. Falls der Oldie ein Firmenfahrzeug ist: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung. - Zur Erteilung des H-Kennzeichens - oder genauer - zu den Kriterien einer Untersuchung nach §21c StVZO gibt es einen Anforderungskatalog des TÜV, aus dem hervorgeht, in welchem Zustand und wie original ein Fahrzeug sein muss.
Rotes Dauerkennzeichen
- Das "Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung" aus der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO bietet zwar die gleichen Steuervergünstigungen wie das Oldtimer-Kennzeichen, also Jahressätze von 46,02 Euro für Motorräder und 191,73 Euro Pkw oder Lkw, hat aber einen entscheidenden Nachteil: Es darf nur zu ganz bestimmten Anlässen benutzt werden (siehe Einschränkungen).
Besitzt ein Liebhaber gleich mehrere Oldtimer, so kann er sie abwechselnd mit demselben roten Dauerkennzeichen "ausführen". Die Besteuerung erhöht sich dadurch nicht.
Das Fahrzeug braucht weder eine amtliche Zulassung (§ 18 StVZO) noch eine gültige Betriebserlaubnis. Hauptuntersuchungen sind zwar nicht vorgeschrieben, die TÜV-Experten empfehlen den Check jedoch aus Sicherheitsgründen. - Eine Gutachten wird nur dann gefordert, wenn:
- keine Fahrzeugpapiere mehr vorhanden sind
- die technische Beschreibung in den Papieren lückenhaft ist
- das Fahrzeug erstmals in Deutschland in den Verkehr gebracht werden soll
- die Zulassungsstelle seinen Zustand nicht beurteilen kann
- Einschränkungen
Das Fahrzeug darf nur für spezielle Oldtimer-Treffen auf öffentlichen Straße bewegt werden und nicht im Alltagsverkehr! - Nach der StVZO sind dies "Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des "KFZ-Technisches Kulturgut" dienen" – Korsos, Klubtreffen u. ä.
- Auch die damit verbundene Hin- und Rücktour sind freigegeben sowie Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten.
- Für notwendige Wartungsarbeiten oder Reparaturen dürfen Auto oder Motorrad in die Werkstatt gebracht werden.
- Voraussetzungen
Der Oldtimer muss in der Regel mindestens 20 Jahre alt sein. - Die Zulassungsstelle überprüft, ob der Antragssteller "zuverlässig" ist. Das bedeutet, er muss ein amtliches Führungszeugnis und eventuell einen aktuellen Auszug aus dem Flensburger Verkehrsregister vorlegen.
- Darüber muss der Eigner einen Eigentumsnachweis erbringen sowie die technischen Daten des Fahrzeugs belegen. Fehlt der Fahrzeugbrief –? was häufig der Fall ist –? sind andere Bescheinigungen vorzulegen, zum Beispiel der Kaufvertrag oder ein Sachverständigengutachten.
- Sind all diese Bedingungen erfüllt, erhält der Antragsteller das rote Dauerkennzeichen und die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.
- Besitzt er mehrere Oldtimer, die er abwechselnd nutzen will, so muss er sich für jedes Fahrzeug einen "besonderen Fahrzeugschein" ausstellen lassen.
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